Satzung der Gesellschaft der Freunde „Michaelstein“ e.V. vom 21.März 1992, geändert am
09.Mai 1998, am 27.Mai 2000, am 23.Juni 2001, am 13. April 2002, AM 02: September 2006
und am 20.Januar 2007 sowie beschlossen in der MV am………………
§ 1 Namen und Sitz
1. Die Gesellschaft führt künftig den Namen „Förderverein Kloster Michaelstein“ e.V. und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Blankenburg/Harz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verein steht in der Tradition der historischen Entwicklung des Instituts für
Aufführungspraxis in Michaelstein. Er unterstützt die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt, der
heutigen Trägerin von Musikakademie und Museum, bei der Wahrnehmung ihres
Stiftungszweckes. Der Verein will dazu beitragen, die Stiftung bei der Erhaltung zu
unterstützen, den Bekanntheitsgrad zu erhöhen, den musikpädagogischen Bereich und die
Fortbildung zu fördern, Jugendarbeit zu fördern und moderne Projekte zu unterstützen und
fördert die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Institutionen.
Die Unterstützung bezieht sich auf alle Stilepochen und Genres, auch können moderne
Musikprojekte Förderung erfahren.
2. Darüber hinaus werden Projekte des Museums gefördert.
3. Der Verein leistet einen Beitrag zur Förderung von Kultur und Wissenschaft, zu Toleranz
und Völkerverständigung, z.B finanzielle Beteiligung an Projekten ausländischer Studenten.
Einzelne Förderprojekte bis 2.000,00 € beschließt der Vorstand auf Antrag.
4. Gefördert werden auf der Grundlage der Absätze 1 – 4: Seminare und Tagungen, die der
musikalischen Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, aber auch der
Wissenschaft dienen; Forschungsprojekte; Musikproduktionen; Veranstaltungen, die dazu
geeignet sind, Jugendlichen Kunst und Kultur näher zu bringen und zu erklären;
Veranstaltungen, die den Bekanntheitsgrad des Klosters
Michaelstein als Forschungs- und Veranstaltungsort nachhaltig fördern sowie Kunst und
Kultur einem breiten Publikum erschließen; Seminarteilnehmer oder Teilnehmergruppen
durch Übernahme von Kosten oder andere Zuwendungen auf Antrag.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Förderschwerpunkte mit einer
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erweitern.
5. Der Vorstand legt Förderrichtlinien für die unter (5) genannten Vorhaben fest. Die
Förderung umfasst die volle bzw. teilweise Übernahme von Kosten, die im Rahmen dergeförderten und förderungswürdigen Projekte entstehen. Die Anträge müssen den
Förderrichtlinien entsprechen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Vorhaben besteht nicht.
6. Der Verein lobt den Eitelfriedrich-Thom-Preis für hervorragende Leistungen aus. Die
Bedingungenfür die Preisvergabe bestimmt der Vorstand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Er ist nicht als Veranstalter tätig und betreibt keinen Zweckbetrieb,
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Es gibt a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um
Michaelstein und um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben. Die Ernennung
bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Vorschläge kann jedes Mitglied einbringen.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand
mit einfacher Mehrheit
Ein Recht zur Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand begründet seine Entscheidung.
Bei Ablehnung steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.
4. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu
respektieren und zu fördern.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Beitragsbefreit sind Ehrenmitglieder.2. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes jährlich
fest. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen oder einzuziehen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch den Austritt aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Die Erklärungsfrist
beträgt zwei Monate.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann
ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins
geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem
Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Finanzielle Mittel der Gesellschaft /Verwendung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung
a) Jahresbeitrag der persönlichen und korporativen Mitglieder.
a) Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll vom
Vorstandsvorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin (Datum des
Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.3. Der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn
sie mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
b) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
c) die Festsetzung der Beiträge,
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den
Vorstand,
e) die Wahl zweier Kassenprüfer,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins
h) Weitere Angelegenheiten, welche der Vorstand vorlegt
sie kann beschließen, die Tagesordnung zu ändern
5. Anträge sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zugelassen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind
grundsätzlich der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden und zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder
Telefonische Stimmabgaben sind nicht möglich. Verhinderte Mitglieder können
Stimmübertragung erteilen.
7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und des Vereins betrifft.
8. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung mit mindestens 2
anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
9. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser an der Tagungverhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag, Satzungsänderungen bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Auf
Antrag können auch einzelne Mitglieder so zugeschaltet werden und sind stimmberechtigt.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom
Versammlungsleiter unterschrieben. Ein Protokollführer ist zuvor zu wählen. Er kann
Vorstandsmitglied sein.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus Vorsitzenden und mindestens drei weiteren
Mitgliedern, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder-
versammlung für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl
oder Nachwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder sein.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und den
Schatzmeister.
4. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden nach
Beschlussvorlage erstattet.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder, bei
seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der Stimmen gefasst.
6. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, berechtigt. Die Vertretungsmacht ist auf
5.000,00 € beschränkt. Geschäfte darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des gesamten
Vorstandes.
Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand auf Antrag und nach Beschlussvorlage Auslagenersatz.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 10 Auflösung des Vereins
10. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen und bedarf
der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Die Stimmabgabe kann auch
schriftlich durch Einschreiben erfolgen.
Aus der Mitte des Vorstandes kann ein Liquidator bestellt werden.Die Auseinandersetzung erfolgt nach gültigen gesetzlichen Bestimmungen, derzeit des BGB.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt, welche die Mittel
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlossen am :………………………………….