Satzung des Fördervereins Kloster Michaelstein e.V.

Satzung der Gesellschaft der Freunde „Michaelstein“ e.V. vom 21. März 1992, geändert am 9. Mai 1998, am 27. Mai 2000, am 23. Juni 2001, am 13. April 2002, am 2. September 2006 und am 20. Januar 2007 sowie beschlossen in der Mitgliederversammlung im Mai.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Name

Der Verein führt künftig den Namen Förderverein „Michaelstein“ e.V

2. Sitz

Der Sitz des Vereins ist Blankenburg (Harz).

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Unterstützung der Kulturstiftung Sachsen-Anhalt

Der Verein steht in der Tradition der historischen Entwicklung des Instituts für Aufführungspraxis in Michaelstein.

Er unterstützt die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt, die heutige Trägerin von Musikakademie und Museum, bei der Wahrnehmung ihres Stiftungszweckes.

Der Verein will dazu beitragen,

  • die Stiftung bei der Erhaltung zu unterstützen,
  • den Bekanntheitsgrad des Klosters Michaelstein zu erhöhen,
  • den musikpädagogischen Bereich und die Fortbildung zu fördern,
  • die Jugendarbeit zu fördern,
  • moderne und innovative Projekte zu unterstützen und
  • die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Institutionen zu fördern.

Die Unterstützung bezieht sich auf alle Stilepochen und Genres. Auch moderne Musikprojekte können Förderung erfahren.

2. Förderung von Museumsprojekten

Darüber hinaus werden Projekte des Museums gefördert.

3. Förderung von Kultur, Wissenschaft, Toleranz und Völkerverständigung

Der Verein leistet einen Beitrag zur Förderung von Kultur und Wissenschaft sowie zu Toleranz und Völkerverständigung.

Dies kann beispielsweise durch eine finanzielle Beteiligung an Projekten internationaler Studierender und weiterer geeigneter Projekte erfolgen.

Über einzelne Förderprojekte bis zu einem Betrag von 2.000,00 € entscheidet der Vorstand auf Antrag.

4. Förderungsfähige Vorhaben

Gefördert werden insbesondere:

  • Seminare und Tagungen, die der musikalischen Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Wissenschaft dienen,
  • Forschungsprojekte,
  • Musikproduktionen,
  • Veranstaltungen, die dazu geeignet sind, Jugendlichen Kunst und Kultur näherzubringen und zu vermitteln,
  • Veranstaltungen, die den Bekanntheitsgrad des Klosters Michaelstein als Forschungs- und Veranstaltungsort nachhaltig fördern,
  • Vorhaben, die Kunst und Kultur einem breiten Publikum erschließen sowie
  • Seminarteilnehmer oder Teilnehmergruppen durch die Übernahme von Kosten oder andere Zuwendungen auf Antrag.

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Förderschwerpunkte mit einer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erweitern.

5. Förderrichtlinien

Der Vorstand legt Förderrichtlinien für die unter Absatz 4 genannten Vorhaben fest.

Die Förderung umfasst die vollständige oder teilweise Übernahme von Kosten, die im Rahmen der geförderten und förderungswürdigen Projekte entstehen.

Die Anträge müssen den Förderrichtlinien entsprechen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung von Vorhaben besteht nicht.

6. Eitelfriedrich-Thom-Preis

Der Verein lobt den Eitelfriedrich-Thom-Preis für hervorragende Leistungen aus.

Die Bedingungen für die Preisvergabe bestimmt der Vorstand.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist nicht als Veranstalter tätig und betreibt keinen Zweckbetrieb.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitgliedsarten

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

Es gibt:

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um Michaelstein und um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Vorschläge für die Ernennung kann jedes Mitglied einbringen.

3. Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

Der Vorstand begründet seine Entscheidung.

Bei Ablehnung steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.

4. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu respektieren und zu fördern.


§ 5 Beiträge

1. Jahresbeiträge

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Beitragshöhe und Fälligkeit

Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes jährlich fest.

Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen oder einzuziehen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch den Austritt aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.

Die Erklärungsfrist beträgt zwei Monate.

2. Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat.

Dies gilt insbesondere für Mitglieder, die länger als zwei Jahre mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand sind.

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Finanzielle Mittel und Mittelverwendung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Verein insbesondere folgende Mittel zur Verfügung:

a) Jahresbeiträge der persönlichen und korporativen Mitglieder,

b) Stiftungen und Zuschüsse,

c) Spenden und sonstige Zuwendungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Sie soll vom Vorstandsvorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

  • der Vorstand sie für erforderlich hält oder
  • mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl und Entlastung des Vorstands,

b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,

c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

d) die Festsetzung der Beiträge,

e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,

f) die Wahl zweier Kassenprüfer,

g) die Änderung der Satzung,

h) die Auflösung des Vereins,

i) weitere Angelegenheiten, welche der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Tagesordnung zu ändern.

5. Anträge

Anträge sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Anträge auf Satzungsänderungen sind grundsätzlich der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.

6. Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder.

Telefonische Stimmabgaben sind nicht möglich.

Verhinderte Mitglieder können ihr Stimmrecht übertragen.

7. Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

8. Beschlussfähigkeit

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

9. Wahlen und Mehrheiten

Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser bei der Versammlung verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

10. Digitale und hybride Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden.

Auf Antrag können einzelne Mitglieder per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden. Zugeschaltete Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern die technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße Teilnahme und Stimmabgabe ermöglichen.

11. Protokoll

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

Ein Protokollführer ist zuvor zu wählen. Er kann Vorstandsmitglied sein.


§ 10 Vorstand

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister und
  • einem weiteren Mitglied.

2. Wahl und Amtszeit

Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl oder Nachwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder sein.

3. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

4. Ehrenamtliche Tätigkeit und Auslagenersatz

Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Auslagen werden nach Beschlussvorlage erstattet.

5. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.

6. Vertretung des Vereins

Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, darunter entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

Die Vertretungsmacht ist auf 5.000,00 € beschränkt.

Geschäfte darüber hinaus bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand auf Antrag und nach Beschlussvorlage Auslagenersatz.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.


§ 11 Auflösung des Vereins

1. Beschluss über die Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen und bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder.

Die Stimmabgabe kann auch schriftlich durch Einschreiben erfolgen.

2. Liquidation

Aus der Mitte des Vorstandes kann ein Liquidator bestellt werden.

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, derzeit insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

3. Vermögensbindung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt.

Die Kulturstiftung Sachsen-Anhalt hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


Beschlussfassung

Beschlossen am: Mai, 2024

Ort: Kloster Michaelstein


Förderverein „Michaelstein“ e.V