Satzung der Gesellschaft der Freunde „Michaelstein“ e.V. vom 21. März 1992, geändert am 9. Mai 1998, am 27. Mai 2000, am 23. Juni 2001, am 13. April 2002, am 2. September 2006 und am 20. Januar 2007
§ 1 Name und Sitz
1. Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft der Freunde „Michaelstein“e.V.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Blankenburg / Harz.
3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Die Gesellschaft steht in der Tradition der historischen Entwicklung des Instituts für Aufführungspraxis in Michaelstein. Sie unterstützt die Stiftung Kloster Michaelstein bei der Wahrnehmung ihres Stiftungszweckes. Die Gesellschaft will dazu beitragen, das Kloster als Veranstaltungs- und Seminarstätte zu erhalten, den Bekanntheitsgrad zu erhöhen, den musikpädagogischen Bereich und die Fortbildung zu fördern und Projekte zu unterstützen.
2. Die Gesellschaft fördert Projekte der Stiftung Kloster Michaelstein, insbesondere in den Bereichen historische Aufführungspraxis, musikalische Bildung und Breitenförderung.
3. Die Gesellschaft fördert auch Projekte von Ensembles, die mit Michaelstein in besonderer Weise verbunden sind und sich weiterhin für die Aufführung und die Fragen der Aufführungspraxis alter Musik einsetzen.
4. Die Gesellschaft leistet einen Beitrag zur Förderung von Kultur und Wissenschaft, zu Toleranz und Völkerverständigung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist nicht als Veranstalterin tätig und betreibt keinen Zweckbetrieb, sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
5. Gefördert werden auf der Grundlage der Absätze 1 – 4: Konzerte mit dem Schwerpunkt Alte Musik;Seminare und Tagungen, die der musikalischen Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, aber auch der Wissenschaft dienen; Forschungsprojekte; Musikproduktionen;Veranstaltungen, die dazu geeignet sind, Jugendlichen Kunst und Kultur näher zu bringen und zu erklären; Veranstaltungen, die den Bekanntheitsgrad des Klosters Michaelstein als Forschungs- und Veranstaltungsort nachhaltig fördern sowie Kunst und Kultur einem breiten Publikum erschließen;Seminarteilnehmer oder Teilnehmergruppen durch Übernahme von Kosten oder andere Zuwendungen auf Antrag.
6. Der Vorstand legt Förderrichtlinien für die unter (5) genannten Vorhaben fest. Die Förderung umfasst die volle bzw. teilweise Übernahme von Kosten, die im Rahmen der geförderten und förderungswürdigen Projekte entstehen. Die Anträge müssen den Förderrichtlinien entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung des Vorhabens besteht nicht.
7. Die Gesellschaft lobt den Eitelfriedrich-Thom-Preis für hervorragende Leistungen aus. Die Bedingungen legt der Vorstand der Gesellschaft fest.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um Michaelstein und um die Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Aufnahme setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Beitragsbefreit sind Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch den Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit der Gesellschaft geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 6 Finanzielle Mittel der Gesellschaft Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Gesellschaft folgende Mittel zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge der persönlichen und korporativen Mitglieder
b) Stiftungen und Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll vom Präsidenten spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
3. Der Präsident hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn sie mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
d) die Festsetzung der Beiträge,
e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand,
f) die Wahl zweier Kassenprüfer,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Auflösung der Gesellschaft.
5. Anträge sollen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind grundsätzlich der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und der Gesellschaft betrifft.
8. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
9. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmer gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder, falls dieser an der Tagung verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
10. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder-Versammlung für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl oder Nachwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Präsidenten und den Schatzmeister.
4. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Präsident anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.
6. Zur Vertretung der Gesellschaft sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der Präsident oder der stellvertretende Präsident, berechtigt.
§ 10 aufgehoben
§ 11 Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung Kloster Michaelstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Blankenburg, 20. Januar 2007
Der Vorstand